Garagen dienen in erster Linie als Unterstellmöglichkeit für Autos. Doch nicht selten werden sie zweckentfremdet und als Lager- oder Hobbyraum genutzt. In manchen Fällen werden sie sogar zu Party- oder Fitnessräumen umgebaut.
Allerdings ist es wichtig zu betonen, dass Garagen laut Gesetz als Stellplatz für Autos vorgesehen sind. Besonders in Städten mit einem hohen Parkplatzmangel wird dies auch vom Ordnungsamt kontrolliert.
Diese Dinge darf man in der Garage lagern
In der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) und Bauordnung (BO) jedes Bundeslandes ist genau geregelt, wie eine Garage genutzt werden darf.
So steht zum Beispiel in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Artikel 2, Absatz 8, dass Garagen vornehmlich zum Abstellen von Kraftfahrzeuge genutzt werden dürfen. Für Autos übliches Zubehör, beispielsweise Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel, darf dort gelagert werden.
Den Unterstellplatz als Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- oder Lagerraum zu nutzen, ist untersagt.
Ob Fahrräder offiziell auch dort abgestellt werden dürfen, wird nicht erwähnt. Laut Betriebsvorschriften (Punkt 3) schließt der Gesetzgeber jedoch nicht kategorisch aus, dass neben dem Fahrzeug auch Fahrräder abgestellt werden dürfen.
Garagen dürfen nicht ohne Genehmigung zweckenfremdet werden
Demnach dürfen Eigentümer ihre Garage ohne Genehmigung nicht für andere Vorhaben zweckentfremden. Wer also kein Auto hat oder die Garage nicht nutzt und als Hobbyraum, Werkstatt, Fitnessraum oder zusätzliches Zimmer umfunktioniert, macht sich strafbar. Das Bußgeld beträgt bis zu 500 Euro.
Ebenso streng ist die Verordnung auch mit der Lagerung von Gegenständen.
Abgesehen von Gegenständen oder Geräten, die etwas mit dem Auto zu tun haben, ist es ebenfalls nicht erlaubt, andere Dinge, wie zum Beispiel Gartenmöbel, ein Grill oder saisonale Klamotten, dort unterzubringen. Reifen oder Auto-Werkzeug dürfen aber in einem entsprechenden
Regal gelagert werden.