Unter gewissen Bedingungen sind elektronische Parkscheiben problemlos einsetzbar. Dennoch darfst du damit eines auf keinen Fall machen.
Ist kein Parkscheinautomat in der Nähe, benötigen Autofahrer oft eine Parkscheibe, wenn Sie Ihr Fahrzeug abstellen möchten. Solche Parkflächen sind dann in der Regel entsprechend gekennzeichnet. Gerade im Innenstadtbereich sind die blau-weißen Anzeiger oft vorgeschrieben, aber auch beispielsweise auf dem Parkplatz beim Einkaufen im Supermarkt. Wenn Sie eine Parkscheibe nutzen, gibt es konkrete Vorschriften, die Autofahrer beachten müssen.
Wie der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) mitteilt, müssen klassische und auch elektronische Parkscheiben zunächst ganz bestimmte Anforderungen erfüllen, um überhaupt im Straßenverkehr benutzt werden zu dürfen. Darauf sollte man schon beim Kauf achten, denn hier gibt es keine Toleranz.
Eine manuelle und elektronische Parkscheibe sollte in der Lage sein:
- Manuelle Einstellung: Es sollte auch möglich sein, die Ankunftszeit manuell einzustellen, falls erforderlich. Auch hier gilt: Auf die nächste halbe Stunde runden!
- Gut sichtbare Anzeige: Die angezeigte Ankunftszeit muss von außen gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein, damit sie von den Kontrollbeamten leicht überprüft werden kann. Die Anzeige darf die Sicht des Autofahrers zudem nicht behindern.
- Manipulationssicherheit: Das Gerät sollte manipulationssicher sein, um Betrug zu verhindern.
- Konformität mit Gesetzen und Vorschriften: An der Stirnseite ist das blau-weiße Parkverbotszeichen 314 anzubringen und über der Anzeige „Ankunftszeit“ stehen. Außerdem ist eine 24-Stunden-Zeitanzeige mit einer Ziffernhöhe von mindestens zwei Zentimeter vorgeschrieben.
Für digitale Parkscheiben gilt außerdem, dass die Geräte eine automatische Zeiterfassung ermöglichen. Das Gerät muss die Ankunftszeit beim Abstellen des Fahrzeugs automatisch einstellen und auf die nächste halbe Stunde runden können.
Elektronische Parkscheibe: Das ist verboten
Erfüllt eine elektronische Parkscheibe alle aufgeführten Bedingungen, sollten in der Regel keine Probleme auftreten.
Bei falscher Anwendung durch den Fahrzeughalter können jedoch auch zugelassene Parkscheiben zu möglichen Bußgeldern führen. Das ist der Fall, wenn Sie etwa die Parkscheibe manuell einstellen, dabei aber nicht auf die richtige Zeit achten oder wenn das Gerät plötzlich fehlerhaft arbeitet (bei digitalen Parkscheiben). In solchen Fällen drohen Ihnen Strafen von bis zu 40 Euro. Außerdem gilt, dass das Weiterdrehen der Parkscheibe nach Ende der erlaubten Parkzeit verboten ist.
Laut ADAC müssen elektronische und manuelle Parkscheiben grundsätzlich immer „auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunft eingestellt“ werden.
Stellen Sie Ihr Fahrzeug beispielsweise um 16.05 Uhr auf dem Parkplatz ab, muss das Gerät 16.30 Uhr anzeigen. „Alles andere ist falsch und kann ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 40 Euro nach sich ziehen“, so der ADAC weiter.
Häufigster Fehler: Die blau-weiße Parkscheibe darf also nicht auf die exakte Ankunftszeit eingestellt werden.
Diese Strafen gelten, wenn Sie die elektronische Parkscheibe falsch nutzen
Bei Verstößen gegen die oben genannten Bedingungen kann die elektronische Parkscheibe ungültig werden und finanzielle Sanktionen nach sich ziehen. Da dies dem Parken ohne Parkscheibe gleichkommt, sieht der entsprechende Bußgeldkatalog je nach Parkdauer folgende Möglichkeiten vor, betont der ADAC.
Mögliche Geldstrafen:
Ohne Parkscheibe geparkt
Verwarnungsgeld
bis zu einer Stunde
25 Euro
bis zu zwei Stunden
30 Euro
bis zu drei Stunden
35 Euro
über drei Stunden
40 Euro
Von Dana Neumann