Nicht mehr unbefristet gültig: Frist endet im Januar – was passiert, wenn Sie Ihren Führerschein nicht umtauschen
Donnerstag, 21.11.2024, 06:46
Millionen Autofahrer müssen noch ihren alten Führerschein gegen den neuen EU-Führerschein eintauschen. Rechtsexperte Christian Marnitz erklärt, was Umtausch-Bummlern droht und warum Autofahrer eventuell einen ärztlichen Check machen müssen.
Alle Führerscheine, die in Deutschland vor dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen aufgrund einer EU-Richtlinie umgetauscht werden ( alle Informationen zum Umtausch und wann Sie an der Reihe sind, finden Sie hier ). Jetzt läuft wieder eine wichtige Frist ab: Für die Jahrgänge ab 1971 und später ist der Stichtag für den Umtausch der 19. Januar 2025.
Die EU will mit der Umtausch-Pflicht einheitliche, fälschungssichere Führerscheine schaffen, führt jedoch auch eine EU-weite Regel ein, die die Gültigkeit von Führerscheinen zeitlich begrenzt und die Neuerteilung an Bedingungen knüpft. Wahrscheinlich wird zum Beispiel die Einführung einer verpflichtenden Gesundheitsuntersuchung ab einem gewissen Alter . Die Führerschein-Novelle wird derzeit zwischen den Mitgliedstaaten verhandelt.
EU begrenzt Führerschein-Geltungsdauer
Doch was passiert, wenn man den Umtausch nicht durchführt und von der Polizei kontrolliert wird? Können beim Umtausch Fahrerlaubnisklassen verloren gehen? Christian Marnitz, Fachanwalt für Verkehrsrecht, erklärt, was man über den Umtausch und die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken wissen muss.
FOCUS online: Was passiert, wenn man den Führerschein nicht rechtzeitig umgetauscht hat und kontrolliert wird?
Christian Marnitz: Die Polizei kann eine Verwarnung aussprechen und zusätzlich ein Verwarnungsgeld von 10 Euro erheben. Sobald Sie das bezahlt haben – ggfs. auch sofort in bar – ist das Thema aus polizeilicher Sicht erledigt. Es gibt also zum Beispiel keine Auflage, dass Sie den Führerschein nun innerhalb einer bestimmten Frist umtauschen und bei der Polizei vorzeigen müssen. Wichtig zu wissen ist aber, dass es im Ausland Probleme geben kann, wenn man nach Ablauf der Umtauschfrist weiter mit dem alten Führerschein unterwegs ist.
Millionen Deutsche haben noch einen Pkw- und Motorradführerschein, bei dem die Fahrerlaubnis unbefristet gültig ist. Geht das mit dem Umtausch des Führerscheins dann verloren?
Christian Marnitz: Man muss unterscheiden zwischen dem Führerscheindokument – das bekommt seit einiger Zeit und natürlich bei jedem Umtausch eine befristete Gültigkeit von 15 Jahren – und der Fahrerlaubnis, die für die angesprochenen Personen weiterhin unbefristet gültig ist. Ein Gesetz könnte das theoretisch ändern, aber nach meiner Auffassung nicht rückwirkend.
Fahrerlaubnis früher unbefristet gültig – ist das jetzt vorbei?
Bedeutet das: Wer seinen Führerschein einfach nicht umtauscht, dem kann auch die Fahrerlaubnis nicht wegen einer künftig beschlossenen zeitlichen Beschränkung entzogen werden?
Christian Marnitz: Ja, so könnte man das sehen. Das gilt natürlich nicht für die schon immer gültigen Regelungen etwa beim Entzug der Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer.
Greift die unbefristete Geltung auch, wenn die EU, wie es ja derzeit bei der neuen Führerscheinrichtlinie in Planung ist, ab einem bestimmten Alter einen Fahrtauglichkeitscheck vorschreiben will?
Christian Marnitz: Ja, die Fahrerlaubnis ist grundsätzlich weiterhin unbefristet gültig. Sollte allerdings ein verpflichtender Fahrtauglichkeitscheck ab einem bestimmten Alter tatsächlich eingeführt werden, müsste dieser auch durchgeführt werden. Andernfalls kann die Fahrerlaubnisbehörde unter Umständen die Fahrerlaubnis entziehen.
Erfolgt beim Umtausch des Pkw-und Motorradführerscheins eine Gesundheitsprüfung?
Christian Marnitz: Der Umtausch von Pkw-und Motorradführerscheinen ist grundsätzlich ohne Gesundheitsprüfung möglich. Die Führerscheinstelle kann und muss aber tätig werden, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass Zweifel an der Fahrtüchtigkeit bestehen. Würde zum Beispiel jemand zum Termin für seinen Führerscheinumtausch alkoholisiert auftauchen oder sonst den Eindruck machen, nicht zum Fahren geeignet zu sein, könnte die Führerscheinstelle durchaus Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung anordnen oder unter Umständen sogar die Fahrerlaubnis entziehen. Mein simpler Ratschlag für den Umtausch-Termin lautet daher: Verhalten Sie sich ganz normal.
Für die LKW-Fahrerlaubnis gelten andere Regeln
Alte Fahrerlaubnisklassen, etwa die Klasse 3, sind viel weit reichender als der neue PKW-Führerschein der Klasse B. Man kann z.B. mit dem alten „Dreier“ LKW bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht fahren. Hat man ein Anrecht darauf, dass alle Erlaubnisklassen beim Umtausch übernommen werden?
Christian Marnitz: Ja, dafür gibt es grundsätzlich Bestandsschutz. Die örtlichen Führerscheinstellen haben auch eine sogenannte Karteikartenabschrift, die Auskunft über die Fahrerlaubnisdaten gibt. Es gelten aber etwa für die Fahrerlaubnis für die Klasse CE 79 (LKW mit Anhänger mit einen Gesamtgewicht von über 12,5 Tonnen) Besonderheiten. Sie ist in Ihrer Gültigkeit befristet. Nach dem 50. Lebensjahr erlischt die Fahrerlaubnis sogar, sofern Sie nicht verlängert wird. Für die Verlängerung ist neben einem Sehtest die Bescheinigung einer ärztlichen Untersuchung zur körperlichen und geistigen Eignung erforderlich. Diese Auflagen für die Verlängerung gab es aber auch früher schon.
Was sollte man sonst noch beachten beim Umtausch?
Christian Marnitz: Die erwähnte Karteikartenabschrift brauchen Sie – neben dem Personalausweis oder Reisepass – wenn Sie den Umtausch des Führerscheins bei einer anderen Führerscheinstelle durchführen als der, die Ihren Führerschein damals ausgestellt hat. Die Kartenkartenabschrift müssen Sie also vor dem Termin bei der alten Führerscheinstelle beantragen und zum Umtausch mitbringen.
sv