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    Handy-Blitzer – das müssen Autofahrer wissen

    Neue Überwachungsmethode: Jetzt kommen die Handy-Blitzer – das müssen Autofahrer wissen

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      In der Pflanze steckt keine Gentechnik

      Aber keine Sorge:
      Gentechnish verändert

      sind die

    Donnerstag, 20.03.2025, 20:13

    Der neueste Blitzer-Trend sind Kameras, die nicht nur zu schnelles Fahren registrieren, sondern auch, ob der Fahrer sein Handy in der Hand hält. Verkehrsrechts-Experte Michael Winter erklärt, warum das bald bundesweit kommt und wie Autofahrer reagieren sollten.

    Als erstes Bundesland hat Rheinland-Pfalz den “Handy-Blitzer“ in Betrieb genommen . Man testete drei Jahre lang und stattet nun jedes Polizeipräsidium in diesem Bundesland mit einer sogenannten Monocam aus. Diese soll Verkehrsteilnehmer, die während der Fahrt Ihr Handy nutzen, erfassen.

    Seitens der Behörden heißt es, man beobachte bereits eine “präventive Wirkung“. Zurecht fragt man sich, ob derartige Überwachungsmaßnahmen mit dem Datenschutz vereinbar sind.

    Erstaunlicherweise entschied jedoch das Amtsgericht Trier (Az.: 27 c OWi 8041 Js 2838/23), dass eine automatisierte Erfassung und Auswertung von Aufnahmen durch künstliche Intelligenz keine unrechtmäßige Massenüberwachung darstelle.

    Handy-Blitzer sind erlaubt – trotz Datenschutz-Bedenken

    Begründung: Das System diene ausschließlich der Ahndung von Verkehrsverstößen und verstoße seinerseits nicht gegen Datenschutzrichtlinien. Im Rahmen der Testläufe waren mit der Monocam im Bereich des Amtsgerichts Trier 327 Handyverstöße festgestellt worden; bei einem weiteren Test auf der A60 bei Mainz sogar 941.

    Direkt neben Grundschule: Bayerischer Blitzer hält 34.000 Verstöße fest

    Befassen wir uns nun einmal kurz mit der Funktionsweise. Die Monocam befindet sich in einer erhöhten Position (beispielsweise auf einer Brücke). Während Fahrzeuge auf die Monocam zukommen, analysiert eine künstliche Intelligenz in Echtzeit, ob ein Fahrer oder eine Fahrerin ein Handy in der Hand hält.

    Erkennt das System einen Verstoß, speichert es automatisch die relevanten Bilder.

    In einem zweiten Schritt wird dann durch Beamte nochmals eine Bilderüberprüfung durchgeführt und entschieden, ob tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht. Erst wenn der Mensch das Ergebnis der KI bestätigt, leitet die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren ein.

    KI-Blitzer erkennt jeden Handy-Sünder

    Unschwer ist abzusehen, dass weitere Bundesländer dieses System einsetzen werden. Und es lässt sich auch nicht leugnen, dass die Ablenkung ein erhebliches Risiko darstellt. Im Rahmen einer Umfrage gaben 76 Prozent der befragten Autofahrer an, zum Telefonieren eine Freisprecheinrichtung zu nutzen – allerdings bestätigte jeder zweite, dass er während des Fahrens SMS oder Kurznachrichten liest. 31 Prozent schreiben Ihre Antwort direkt auf der Tastatur; 25 Prozent diktieren per Spracherkennung. Einer US-Studie zufolge wird jeder dritte Unfall von einem abgelenkten Fahrer verursacht. Das Schreiben einer SMS erhöht das Unfallrisiko um das 6-fache. Eine schwedische Studie gelangte derweil zu dem Ergebnis, dass das Telefonieren mit einer Freisprechanlage genauso gefährlich sei wie die Benutzung des Handys ohne eine solche. Die Reaktionszeiten von Autofahrern seien mit oder ohne Freisprechanlage praktisch gleich. Das größte Problem sei nämlich die Ablenkung durch das Telefongespräch selbst.

    Wie die Rechtslage ist

    Kurz gesagt: Wer sich während der Fahrt mit seinem Handy befasst, sollte sich das gut überlegen. Fängt man dann (selbst wenn ein Handy sich in einer festen Halterung befindet) auch noch an, auf dem Display zu tippen, wird die Sache nicht nur brandgefährlich, sondern schlichtweg illegal.

    In § 23 StVO steht klar und eindeutig:

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    – hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder

    – nur eine Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt wird oder

    – zur Bedienung oder Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Weitergehend bestimmt die Norm, welche Geräte Ihr unterfallen – dies sind unter anderem

    Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Anspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Videobrillen dürfen überhaupt nicht benutzt werden.

    Gefährlicher Blindflug: Test zeigt, wie schlecht Teslas Bedienkonzept wirklich ist

    Ablenkung am Steuer: Das Tesla-Urteil

    Im Zusammenhang mit kurzer Blick-Zuwendung bzw. Ablenkung zitiere ich gerne eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, die vielen unbekannt ist. Unter dem Aktenzeichen 1 Rb 36 Ss 832/19 entschied nämlich das OLG Karlsruhe am 27.03.2020 über folgenden Sachverhalt:

    Ein Tesla-Fahrer wollte während des Regens in einem der Untermenüs des mittigen Touchscreens das Intervall für den Scheibenwischer erhöhen. Er war deshalb längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Daraufhin verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in den Straßengraben; mehrere Bäume und Verkehrszeichen wurden beschädigt. Das zuständige Amtsgericht verurteile den Fahrer wegen eines “Handyverstoßes“ mit Sachbeschädigung zu 200 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot von einem Monat.

    Über den Experten

    Rechtsanwalt Michael Winter studierte in Tübingen Jura und ist seit 1989 auf verkehrsrechtlichem Gebiet tätig. Als Lehrbeauftragter an der dualen Hochschule Baden-Württemberg vermittelt er seine Erfahrung auch im wissenschaftlichen Bereich. Das von ihm gegründete Unternehmen “WHW Seminar & Service” bildete seit 2001 durch interaktive Seminare eine vierstellige Zahl von Verkehrsteilnehmern unter dem Firmenmotto: “Wissen Hilft Weiter“ in den Bereichen „Verkehrssicherheit und Verkehrsrecht“ weiter. Seit Beginn der Dieselskandale klagt Winter zudem zusammen mit seinen Kooperationspartnern gegen mehrere deutsche Automobilhersteller, darunter auch Volkswagen.Hier geht’s zur FOCUS-Online-Expertenwelt

    Erlaubt ist maximal ein kurzer Blick

    Aufgrund der vom Betroffenen eingelegten Rechtsbeschwerde gegen das Urteil befasste sich das OLG Karlsruhe mit dem Fall. Der Senat kam zu der Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei unbegründet. Ein Touchscreen sei ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO. Der Zweck der Benutzung sei dabei unerheblich. Entscheidend sei lediglich, dass nur eine kurze Blickzuwendung zum elektronischen Gerät erfolge und nur eine solche während der Fahrt überhaupt zulässig sei!

    Bei einer notwendigen, zu langen Blickzuwendung im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO dürfe der Touchscreen während der Fahrt vom Fahrer gar nicht genutzt werden.

    Man ahnt es schon – die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. So der Tesla vollkaskoversichert war, kann man sich vorstellen, wie die Versicherung reagierte.

    Sechs Grundregeln für die Benutzung des Handys im Auto

    Es gilt deshalb folgendes, auch vor dem Hintergrund der nun immer öfter eigesetzten Handy-Blitzer:

    1. Niemals Handys oder andere elektronische Geräte in der Hand halten.

    2. Handys unbedingt fest mit dem Fahrzeug verbinden (ob Halter mit Saugnapf, Schwanenhals oder – jedoch schlecht für induktives Laden – mittels Magnet, mag jeder selbst entscheiden).

    3. Unbedingt eine Freisprecheinrichtung (ob Fahrzeug-intern oder extern spielt keine Rolle) mit dem Handy koppeln.

    4. Anrufe während der Fahrt gar nicht entgegennehmen oder nur kurz darauf hinweisen, dass man zurückruft.

    5. Selbst während der Fahrt keine Anrufe initiieren.

    6. Während der Fahrt auch keine anderen elektronischen Geräte benutzen (über den Einsatz einer Sprachsteuerung für diese lässt sich streiten).

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