Sofortige Überprüfung aller behördlichen Maßnahmen, die die Entwicklung heimischer Energieressourcen potenziell belasten. (a) Die Leiter aller Agenturen überprüfen alle bestehenden Vorschriften, Anordnungen, Leitfäden, Richtlinien, Vergleiche, Zustimmungsanordnungen und alle anderen Maßnahmen der Agentur (zusammenfassend Maßnahmen der Agentur), um diejenigen Maßnahmen der Agentur zu identifizieren, die eine unangemessene Belastung für die Identifizierung darstellen , Entwicklung oder Nutzung heimischer Energieressourcen – mit besonderem Augenmerk auf Öl, Erdgas, Kohle, Wasserkraft, Biokraftstoffe, kritische Mineralien und Kernenergieressourcen – oder die auf andere Weise mit der in Abschnitt 2 dieser Verordnung dargelegten Politik unvereinbar sind, einschließlich Beschränkungen für Verbraucher Auswahl an Fahrzeugen und Geräten.