Die Impfstoffe gegen das Sars-CoV 2-Virus, das zur Covid-19-Erkrankung führen kann , waren von der deutschen Politik begeistert aufgenommen worden. In Rekordzeit habe man es geschafft, hochwirksame Vakzine gegen das Virus zu entwickeln, so hieß es damals. Der heutige Bundesgesundheitsminister sprach mehrfach von einer „nebenwirkungsfreien“ Impfung und von Wirksamkeitsquoten von bis zu 95 Prozent. Die Impfquote war dementsprechend sehr hoch; die 2G-Regelung und Lockdown-Regelungen leisteten sicherlich einen Beitrag dazu .
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ist für die Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln zuständig. Es hat Meldungen über vermutliche Impfschäden zu überwachen und zu überprüfen. Hierzu hat es nach dem Infektionsschutzgesetz auch die Daten der Krankenversicherungen zu erheben und zu analysieren. Für diese Überwachung eröffnete das PEI die Möglichkeit, ihm über eine Internetseite oder mittels eines physischen Dokuments solche Verdachtsfälle im Rahmen der sogenannten Pharmakovigilanz zu übermitteln.
Corona-Impfung: Wo man mögliche Impfschäden melden sollte
Nachdem das PEI über Jahre trotz entsprechender Aufforderungen von verschiedenen Seiten keine entsprechende Datensammlung hierzu veröffentlicht hatte, stellte es Ende November 2024 vollkommen überraschend eine Excel-Tabelle auf seine Internetpräsenz. Diese Tabelle weist knapp 975.000 Zeilen für Verdachtsmeldungen auf, was aber nicht gleichbedeutend mit 975.000 Verdachtsmeldungen sein muss.
Bedenkt man allerdings die typische Dunkelziffer von ca. 90 Prozent bei vergleichbaren Portalen, so lässt sich feststellen, dass selbst unter Berücksichtigung von Spaßeinträgen und lediglich kleinen Impfkomplikationen – wie vorübergehenden Schmerzen an der Einstichstelle – eine nicht unbeträchtliche Zahl von Verdachtsfällen erheblicher Impfnebenwirkungen gemeldet wurde . Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass viele dieser Meldungen von Ärzten getätigt wurden, diese für die Meldung keine Vergütung erhalten und die Meldung einigen Zeitaufwand verursacht, gilt diese Einschätzung umso mehr.
Tatsächliche Zahl von Impfschäden schwer zu ermitteln
Typische gemeldete Gesundheitsschäden nach der Impfung sind Entzündungen des Herzmuskelgewebes (Myokarditis/Perikarditis) und entsprechende Infarkte, neurologische Schäden wie Lähmungen und Tremor, ME/CFS (Myalgische Enzopalyemelitis/Chronisches Fatigue Syndrom), Muskel- und Gelenkschmerzen, Autoimmunerkrankung, Schwächung des Immunsystems und Schlaganfall.
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Impfstoffhersteller können gemäß § 84 AMG (Arneimittelgesetz) bestehen. Da es sich um einen Gefährdungshaftungs-Tatbestand handelt, geht es hier hauptsächlich um die Frage, ob das verabreichte Arzneimittel ursächlich für die aufgetretenen Gesundheitsschäden geworden ist. Das ist durch den Kläger zumindest darzulegen und die Geeignetheit des Arzneimittels für die Schadensverursachung zu belegen. In diesem Fall besteht eine Beweisvermutung zugunsten der Kausalität des Arzneimittels für den Schaden. Die Beklagte kann Alternativkausalitäten darlegen, muss aber den Vollbeweis antreten, dass die Alternativkausalität tatsächlich ursächlich geworden ist. Sie muss die Kausalitätsvermutung also widerlegen, ansonsten hat der Kläger die höchste Hürde überwunden.
Ansprüche nach Impfschaden: Kausalität muss dargelegt werden
Nach § 84 Abs. 3 AMG muss der pharmazeutische Unternehmer zudem den Entlastungsbeweis antreten und beweisen, dass die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung und Forschung haben.
Darüber hinaus wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den pharmazeutischen Unternehmer durch einen Auskunftsanspruch erleichtert (§ 84 a AMG). Dieser Auskunftsanspruch war erforderlich, weil Ansprüche nach dem AMG unter anderem voraussetzen, dass das Arzneimittel „bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (§ 84 Abs. 1, Nr. 1 AMG), so genanntes unvertretbares Arzneimittel.
Wo genau die Grenze für dieses Maß liegt, können nur fachkundige Ärzte beurteilen, da umfassende Kenntnisse über den therapeutischen Nutzen sowie das Vorkommen von Neben- oder Wechselwirkungen verlangt werden. Der Geschädigte selbst hat keinen Zugang zu diesen Informationen, wohl aber der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel selbst entwickelt oder herstellt und somit umfangreichen Dokumentations- und Mitteilungspflichten unterliegt (§§ 22, 28, 29 AMG). Deshalb hat der Kläger Anspruch auf Auskünfte, die „sich auf dem pharmazeutischen Unternehmer bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen sowie ihm bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weitere Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können“ erstreckt.
Wie Gerichte bisher entschieden haben
Bislang haben die Gerichte uneinheitlich auf die Klagen Impfgeschädigter reagiert:
- Einige Gerichte haben die Klagen in Bausch und Bogen abgewiesen. Sie verwiesen auf ein vermeintlich positives Nutzen-/Risikoverhältnis der Impfung, das eine Haftung ausschließe und beriefen sich bei ihrer Einschätzung praktisch ausschließlich auf Einschätzungen von Behörden, obwohl diese die zugrundeliegenden Prüfungen weitestgehend dem Hersteller überlassen hatten.
- Andere meinten, den Klägern müsse eine „erweiterte Darlegungslast“ aufgebürdet werden, was ihre medizinische Geschichte angeht, und sahen diese Darlegungslast nicht erfüllt. Diese Auffassung steht nach meiner Auffassung in diametralem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungslast des Klägers nach § 84 AMG.
- Wieder andere Gerichte sahen die Klagen hingegen als schlüssig an und ordneten eine Beweisaufnahme durch SachverständigengutachteN an. Die entsprechenden Beweisaufnahmen erweisen sich als vergleichsweise langwierig. In einem Rechtsstreit gegen den pharmazeutischen Hersteller Moderna verurteilte das Landgericht Ravensburg den Hersteller zur Auskunftserteilung nach § 84a AMG. Das ist interessant, da der Hersteller zu den ihm bekannten Tatsachen zu dem Verhältnis zwischen Impfstoff und Krankheitsbild nunmehr Auskunft erteilen muss.
- Deutlich weitergehend äußerten sich unlängst zwei Gerichte in Süddeutschland. Die jeweiligen Vorsitzenden gaben zu verstehen, dass sie die bisherigen abweisenden Urteile für nicht überzeugend hielten. Vielmehr gaben sie zu verstehen, dass der klägerische Vortrag qualifiziert sei und die Darlegungen der Beklagten nicht ausreichten, um diesen qualifizierten Vortrag zu entkräften, so dass nach derzeitigem Prozessverlauf den Klagen Erfolg beschieden werden müsse. Die entsprechenden Verkündungstermine finden Mitte Dezember und Ende Januar statt.
Einige Ansprüche verjähren noch 2024
Überraschend dürfte für die Geschädigten sein, dass ihren Ansprüchen zum Ende dieses Jahres bereits Verjährung droht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden 2021 aufgetreten ist und dieser bereits seitens des Klägers mit dem Impfstoff in Verbindung gebracht wurde oder dies aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht erfolgte. Wer also in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung erkrankte und die Erkrankung bereits nach damaligem Kenntnisstand eines verständigen Durchschnittsmenschen mit der Impfung in Zusammenhang stehen musste, muss mit dem Verjährungsbeginn schon 2021 rechnen. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft dann am 31.12.2024 ab.
Problematisch bei dieser Betrachtung ist, dass sich aus der anwaltlichen Beratungspraxis ergibt, dass Ärzte in aller Regel bei der Diagnostik in den Jahren 2021/2022 keinen Gedanken an einen Impfschaden verschwendeten; diese Möglichkeit in aller Regel gar kategorisch ausschlossen.
Das spricht dafür, den Verjährungsbeginn zeitlich dort anzusetzen, wo ein Arzt den Impfschaden erstmals diagnostiziert hat. Um jedoch jede Unsicherheit diesbezüglich auszuschließen, sollte im Falle von Impfschäden, die bereits 2021 auftraten, bereits in diesem Jahr die verjährungshemmende Klage gegen den Hersteller eingereicht werden – das entspricht jedenfalls der Wahl des sichersten Weges.
Juristen schauen gespannt in die USA
In diesem Zusammenhang verspricht das Jahr 2025 viel Spannung, denn in den USA wurde durch den designierten neuen Präsidenten Donald Trump nicht nur eine umfassende Aufarbeitung der Coronazeit angekündigt, sondern es wurden auch bereits weitreichende Personalentscheidungen für die maßgeblichen Behörden getroffen, die eine äußerst kritische Bewertung der Impfstoffe und ihrer Wirkung erwarten lassen.
Derartige Bewertungen in den USA und durch die dortigen renommierten Wissenschaftler könnten die deutschen und europäischen Behörden unter erheblichen Druck setzen, von ihrer bisherigen industriefreundlichen Haltung Abstand zu nehmen. Ähnlich geschah es schon einmal, als das Kraftfahrt-Bundesamt nach den Enthüllungen durch EPA/CARB mithilfe des ICCT in den USA seine Bewertung der durch Volkswagen verbauten Abschalteinrichtungen deutlich revidieren und Rückrufe anordnen musste. Geschädigte erhalten durch diese Entwicklungen in jedem Fall deutlichen Rückenwind.